Abgesehen von dem bereits genannten Fall, bei dem ein Elternteil bzw. beide Eltern von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind, beruht die Einrichtung der Ergänzungspflegschaft stets auf einer das Sorgerecht beschränkenden Entscheidung des Familiengerichts.
Die Ergänzungspflegschaft kann auch für die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, angeordnet werden (Sorgerechtspflegschaft). Dies kann dann sinnvoll sein, wenn die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr funktioniert, beide Eltern Anträge auf alleiniges Sorgerecht gestellt haben, aber zu befürchten ist, dass die Alleinsorge eines Elternteils zu einer Konflikteskalation, Ausgrenzung des anderen Elternteils oder zu schädlichen Auswirkungen auf das Kind führen. In diesem Fall kann das Gericht Teile des Sorgerechtes, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, auf einen Sorgerechtspfleger übertragen, der dann gegenüber dem Kind das Bestimmungsrecht bezüglich des vom Gericht benannten Aufgabenkreises innehat.
Die elterliche Sorge bei einer Pflegerbestellung regelt § 1630 BGB. Sie erstreckt sich nicht auf diejenigen Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. Vor dem Jugendamt soll vorrangig eine geeignete Einzelperson als Pfleger bestellt werden (§ 1915 Abs. 1 in Verbindung mit § 1779 Abs. 1 BGB).