Das Wort Vormundschaft ist auf den althochdeutschen Wortstamm «munt» zurückzuführen. Munt heißt soviel wie Schirm oder Schutz.[1]
Ein Vormund (veraltet auch Gerhab) ist eine Person, die mit der Vormundschaft betraut ist. Sie fungiert damit als gesetzlicher Vertreter des Mündels. Bei Letzterem handelt es sich in Deutschland seit der Betreuungsrechtsreform von 1992 stets um eine minderjährige Person, für die eine elterliche Sorge entweder nicht besteht oder deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind. Ein Vormund kann auch bestellt werden, wenn der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.
Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen. Auch in Österreich heißt das vergleichbare Schutzinstitut für Erwachsene schon seit 1984 Sachwalterschaft.
In der Schweiz existiert hingegen auch weiterhin eine Vormundschaft für Volljährige, die eine Entmündigung voraussetzt (Geregelt ist die ganze Thematik im Zivilgesetzbuch). Gleiches gilt für die Rechtssysteme vieler anderer Länder, darunter auch solche mit deutschsprachiger Rechtspraxis wie Italien, Luxemburg und Belgien.
Das grammatische Geschlecht des Wortes Vormund ist maskulin; eine feminine Form ist dem deutschen Sprachgebrauch grundsätzlich fremd, so dass in der Regel auch Frauen als der Vormund zu bezeichnen sind. In der Schweiz, wo man sich besonders eifrig um geschlechtergerechte Sprache bemüht, werden dagegen für weibliche Vormünder (im Schweizer Sprachgebrauch Vormundinnen) die feminin konstruierten Formen Vormundin oder Vormündin empfohlen.[2] Als grammatisches Geschlecht des Wortes Mündel wird im deutschen BGB das Neutrum verwendet, laut Duden ist aber auch das Maskulinum (der Mündel) möglich.