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 Inhalt der elterlichen Sorge

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Julia
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BeitragThema: Inhalt der elterlichen Sorge   Inhalt der elterlichen Sorge EmptyMi Sep 22, 2010 10:48 am

Rechtsnatur
Die elterliche Sorge ist ein dem Interesse des minderjährigen Kindes dienendes gesetzliches Schutzverhältnis. Sie stellt ein durch Pflichten gebundenes, gegenüber jedermann wirkendes („absolutes“) Recht dar. Im Vordergrund steht hierbei die elterliche Verantwortung und damit der Pflichtcharakter .
Die elterliche Sorge legt Befugnisse des Sorgerechtsinhabers gegenüber dem Kind selbst fest („positive Funktion“). Außerdem kann der Sorgerechtsinhaber andere Personen, die auf das Kind widerrechtlich einwirken, von dieser Einwirkung ausschließen („negative Funktion“). Die elterliche Sorge hat damit eine Doppelnatur: Einerseits begründet es ein Recht am Kinde, andererseits begründet es ein Recht gegenüber Dritten, welche unzulässig auf das Kind einwirken.
Wirkung gegenüber dem Kind
Die positive Funktion der elterliche Sorge beinhaltet aber keinesfalls das Recht mit dem Kind nach Willkür zu schalten. Vielmehr legt das BGB die Befugnisse des Sorgerechtsinhabers im einzelnen fest. Demnach zerfällt das Sorgerecht inhaltlich in mehrere Teilbereiche. In § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB sind ausdrücklich die Personensorge und Vermögenssorge (früher: Vermögensverwaltung) genannt. Daneben wird unter die elterliche Sorge noch die Befugnis des Sorgerechtsinhabers das Kind rechtsgeschäftlich und vor Gericht wirksam zu vertreten (§ 1629 BGB) gefasst.
Wirkung gegenüber Dritten
Das Sorgerecht beinhaltet auch das Recht, jedermann von der Einwirkung auf das Kind auszuschließen (Ausschließungsfunktion gegen Dritte). Nimmt jemand das Kind in seinen Besitz, ohne dazu befugt zu sein, kann der Sorgerechtsinhaber Herausgabe des Kindes verlangen (§ 1632 Abs. 1 BGB). Wird das Sorgerecht in anderer Weise als durch Vorenthaltung des Kindes durch einen Dritten verletzt (z. B. Verletzung des Rechts, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen, § 1632 Abs. 2 BGB), dann kann der Inhaber des Sorgerechts diesen zum Zwecke der tatsächlichen Wiederherstellung seines Rechts auf Beseitigung der Verletzung (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) in Anspruch nehmen sowie bei Besorgnis weiterer Verletzungen auf Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Dies gilt nicht, wenn der Sorgerechtsinhaber zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB analog). Eine Verpflichtung des Sorgerechtsinhabers zur Duldung kann sich aus einer Umgangsregelung durch das Familiengericht ergeben. Dem Störer kann zur zwangsweisen Durchsetzung des Sorgerechts ein Zwangsgeld oder eine Zwangshaft nach § 888 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung auferlegt werden. Verletzt ein anderer das Sorgerecht schuldhaft, so kann der Sorgerechtsinhaber, soweit ihm ein Schaden entstanden ist, Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen.
Pflichtgebundenheit des Sorgerechts
Von einem absoluten Herrschaftsrecht unterscheidet sich das Sorgerecht dadurch, dass der Sorgerechtsinhaber, auch soweit das BGB inhaltliche Befugnisse am Kinde einräumt, diese nur zum Besten des Kindeswohls ausüben darf. Das Sorgerecht räumt daher keine ausschließliche Willensmacht ein. Es ist vielmehr zweckgebunden. So sind die Fähigkeiten des Kindes und sein Bedürfnis zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln zu berücksichtigen. Der Sorgerechtsinhaber hat bei der Berufswahl des Kindes auf dessen Eignung und Neigung Rücksicht zu nehmen. Das Sorgerecht muss gewaltfrei ausgeübt werden. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen usw.
Seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat, wurde der Pflichtcharakter der elterlichen Sorge deutlicher unterstrichen: Eltern haben zuvörderst die Pflicht – und dazu auch das Recht – zur elterlichen Sorge. Es handelt sich somit um ein pflichtgebundenes Recht, über das nach Art. 6 des Grundgesetzes die staatliche Gemeinschaft wacht. Das staatliche Wächteramt nehmen in erster Linie das Jugendamt und das Familiengericht wahr. Die Sorgerechtsinhaber haben bei der Ausübung des Sorgerechts nur diejenige Sorgfalt zu vertreten, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge durch einen Elternteil allein ist wegen der zu beachtenden Rechte des Kindes und des anderen Elternteils kein unbeschränktes Recht. So gibt es z. B. beim Aufenthaltsbestimmungsrecht eines alleinerziehenden Elternteils beachtliche Schwellen und Grenzen, damit das Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 2 BGB) wie auch das gegenseitige Beistandsrecht (§ 1618a BGB) wirksam zur Geltung kommen kann und nicht an einer zu großen Entfernung scheitert. Bei widerstreitenden Interessen bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Kindes und dabei zutage tretenden Kollisionen von Grundrechten der Mutter, Grundrechten des Kindes und Grundrechten des Vaters ist in sozialer Weise praktische Konkordanz anzustreben und herzustellen.
Bezieher von Arbeitslosengeld II können gemäß einem Urteil des Bundessozialgerichts Kassel von 7. November 2006 in Ausnahmefällen Fahrtkosten, die ihnen aufgrund des Umgangs mit den Kindern entstehen, gegenüber dem Sozialamt geltend machen.
Übersichtstabelle
Sorgerecht Personensorge Vermögenssorge Vertretung des Kindes
Recht gegenüber dem Kind Recht und Pflicht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen * Recht das Vermögen des Kindes in Besitz zu nehmen
*Recht das Vermögen des Kindes zu verwalten; dies gilt nicht für Vermögen des Kindes, das dieses von Dritten unentgeltlich oder von Todes wegen mit der Bestimmung erworben hat, dass es der Verwaltung der Eltern entzogen sein solle Recht für und gegen das Kind Willenserklärungen abzugeben und Prozesshandlungen vorzunehmen
(Das Recht des Sorgerechtsinhabers das Vermögen des Kindes zu verwalten, schließt im Umkehrschluss ein Weisungsrecht des vertretenen Kindes an den Sorgerechtsinhaber als Vertreter des Kindes aus.)
Rechtsgrundlagen § 1631 Abs. 1 BGB § 1638 ff. BGB §§ 1629 in Verbindung mit 164 ff. BGB
Recht gegenüber Dritten * Anspruch auf Herausgabe des Kindes bei widerrechtlicher Vorenthaltung durch einen Dritten
* Anspruch auf Beseitigung einer Verletzung, welche nicht in einer Vorenthaltung des Kindes besteht (z. B. das Recht den Umgang des Kindes mit Wirkung gegen Dritte zu bestimmen)
* Anspruch auf Unterlassung bei Besorgnis weiterer Verletzungen
* Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung des Sorgerechts * Anspruch auf Herausgabe des Besitzes bei Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
* Anspruch auf Herausgabe des Besitzes, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat
* Anspruch auf Beseitigung einer Besitzstörung, welche nicht in einer Besitzentziehung liegt, durch verbotene Eigenmacht
Anspruch auf Unterlassen bei Besorgnis weiterer Besitzstörungen durch verbotene Eigenmacht
* Anspruch auf Beseitigung einer Verletzung des Rechts zum Besitz, welche nicht in der Entziehung des Besitzes besteht
* Anspruch auf Unterlassung bei Besorgnis weiter Verletzungen des Rechts zum Besitz
*Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung des Rechts zum Besitz die Vertretungsmacht räumt keine Rechte gegenüber Dritten, sondern nur eine Chance des Sorgerechtsinhabers ein, das Recht, für das Vermögen und die Person des Kindes zu sorgen, mit Hilfe von Rechtsgeschäften, Prozesshandlungen oder sonstigen Willenserklärungen zu gestalten.
Rechtsgrundlage * § 1632 Abs.1 BGB
* §§ 1004 Abs.1 Satz 1 analog, 1632 Abs.2 BGB
* §§ 1004 Abs.1 Satz 2 analog, 1632 Abs.2 BGB
* §§ 823 Abs.1 oder Abs.2 BGB * § 861 BGB
* § 1007 BGB
* § 862 Abs.1 Satz 1 BGB
* § 862 Abs.1 Satz 2 BGB
* § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB analog
* § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB
* § 831 Abs.1 BGB
Personensorge
Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes sowie das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht am Kinde durch Dritte durch widerrechtliche Vorenthaltung des Kindes gestört, kann der Inhaber der Personensorge von dem Dritten Herausgabe verlangen. Pflegt eine dritte Person, welche nicht Inhaber der Personensorge ist, mit dem Kinde Umgang, kann der Inhaber der Personensorge den Dritten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kinde auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder den Umgang beschränken. Hierbei hat der Personensorgerechtsinhaber jedoch stets das Wohl des Kindes zu beobachten; nach § 1626 Abs. 3 BGB gehört in der Regel der Umgang mit beiden Eltern und der Umgang mit Personen, zu welchen das Kind Bindungen besitzt, zum Kindeswohl. Das Familiengericht kann den Umgang des Kindes näher regeln (§§ 1684 f. BGB)
Bei der Erziehung des Kindes ist zu beachten, dass das Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. Das schließt nun die Anwendung von Zuchtmitteln aus (§ 1631 Abs. 2 BGB). Bei der Erziehung ist bezogen auf die Schul- und Ausbildung auf die Neigung und auf die Fähigkeit des Kindes Rücksicht zu nehmen. Kraft ihres Rechts das Kind zu pflegen, können die Sorgerechtsinhaber nicht in die Sterilisation des Kindes einwilligen. Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, umfasst nur bei Gefahr im Verzuge eine Unterbringung des Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Ohne Gefahr im Verzuge ist die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.
Die Personensorge für ein minderjähriges Kind, das verheiratet ist, beschränkt sich auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten.
Vermögenssorge
Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Die Sorge für das Vermögen des Kindes beinhaltet das Recht des Sorgerechtsinhabers, das Vermögen des Kindes in seinen Besitz zu nehmen (Recht zum Besitz). Des weiteren betrifft die Vermögenssorge sämtliche vermögensrechtlichen Entscheidungen, welche das Kindsvermögen berühren (Verwendung des Kindesvermögens durch Anlage oder Verbrauch). Dabei hat der Sorgerechtsinhaber das Kindsvermögen wirtschaftlich anzulegen (d. h. verzinslich), soweit es nicht zur Bestreitung der Ausgaben bereitzuhalten ist. Anders als im früheren Familienrecht erwirbt der Sorgerechtsinhaber kein Nutzungsrecht (das Recht, Früchte wie Zinsen, Mieten und sonstige Gebrauchsvorteile zu ziehen) mehr am Kindsvermögen. Als Ausgleich trägt er aber auch nicht mehr dessen Lasten. Statt eines solchen Nutzungsrechts kann der Sorgerechtsinhaber die Einkünfte aus dem Kindesvermögen aber zum Bestreiten der Verwaltungskosten oder des Unterhalts für das Kind oder seiner minderjährigen, unverheirateten Geschwister verwenden.
Die Vermögensverwaltung erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb von der Verwaltung durch den Sorgerechtsinhaber ausgeschlossen sein soll. Zu diesem Vermögen gehört auch dasjenige, das das Kind auf Grund eines Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf dieses Vermögen bezieht. Der Erblasser oder der Dritte können auch bestimmen, dass die Verwaltung nur einem Elternteil obliegen soll; er kann dem Sorgerechtsinhaber auch bestimmte Anordnungen erteilen, welche er bei der Verwaltung des dem Kinde zugewendeten Vermögen zu beachten hat. Über ein Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, hat der Sorgerechtsinhaber eine Vermögensverzeichnis zu führen und beim Familiengericht einzureichen, es sei denn, dass das erworbene Vermögen 15'000 € nicht übersteigt oder dass der Erblasser eine abweichende Anordnung getroffen hat.
Vertretungsmacht
Das Vertretungsrecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder. Die Vertretungsmacht steht, sofern die Eltern Sorgerechtsinhaber sind, beiden gemeinsam zu; Empfangsvertreter des Kindes ist jeder alleine. Ist Gefahr im Verzug, kann auch ein Elternteil das Kinds ausnahmsweise alleine vertreten. Eine Willenserklärung oder eine Prozesshandlung, welche der Sorgerechtsinhaber im Namen des Kindes abgibt, wirkt für und gegen das Kind (§ 164 BGB). Eine Weisungsbefugnis des vertretenen Kindes an seinen Vertreter kommt nicht in Betracht, weil vermögensrechtliche Entscheidungen bezüglich des Kindsvermögens durch die Vermögenssorge wahrgenommen werden. Die Vertretungsmacht des Sorgerechtsinhabers ist damit die kleine Schwester der Vermögenssorge, mit deren Hilfe Entscheidungen, die im Rahmen der Vermögenssorge getroffen wurden, gegenüber Dritten realisiert werden können.
Um einem Vermögensverfall des Kindes vorzubeugen ist der Vertretungsberechtigte an bestimmte Regeln gebunden. Er kann nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen (außer Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder eine auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen). Etliche Rechtsgeschäfte sind durch das Vormundschaftsgericht genehmigungspflichtig (z. B. Verfügungen über Grundstücke; entgeltlicher Erwerb oder Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts usw.). Dies gilt auch für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder den Verzicht auf einen Pflichtteil. Der Sorgerechtsinhaber soll auch kein Erwerbsgeschäft ohne Genehmigung des Familiengerichts im Namen des Kindes eröffnen.
Der Gesetzgeber hat, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, aber in § 1629a BGB eine Beschränkung der Haftung des Kindes für das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertretungsbefugten derart festgesetzt, dass sich die Haftung des Kindes für das Handeln seines Vertreters mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit auf sein Vermögen beschränkt. Daraus ergibt sich ein Recht des Kindes auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit.
Ist das Kind sieben Jahre oder älter, kann es neben der Vertretung durch den Sorgerechtsinhaber Rechtsgeschäfte tätigen, soweit diese nicht lediglich rechtlich nachteilig sind. Für lediglich rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte bedarf das Kind der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, es sei denn das Rechtsgeschäft wurde mit Taschengeld bewirkt.
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