BGB §§ 1671 I Nr. 2, 1666, 1666a
1. Dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Kindeseltern steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Kindeseltern untereinander heillos zerstritten sind. Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. u.a. BGH, NJW 2005, 2080; OLG Hamm, NJOZ 2004, 2565 = FamRZ 2005, 537; OLG Köln, FamRZ 2005, 2087 L = BeckRS 2005, 05071; FamRZ 2000, 499). Danach reicht allein die Tatsache der Zerstrittenheit der Eltern nicht aus, um eine Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil rechtfertigen zu können. Vielmehr muss auch nach der Auffassung des Senats (vgl. u.a. FamRZ 2005, 2087 L = BeckRS 2005, 05071) im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung entschieden werden, ob die Zerstrittenheit der Eltern sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Ist dies nicht erkennbar und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, muss es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der Trennungssituation dem Kindeswohl am Besten entspricht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (so Senat, FamRZ 2005, 2087 L = BeckRS 2005, 05071).
2. Vielmehr kann es dem Kindeswohl im Einzelfall durchaus förderlich sein, wenn das betroffene Kind erfährt, dass die zerstrittenen Eltern trotz der Trennung, unter der das Kind besonders leidet, in der gemeinsamen Verantwortung für ihr Kind gemeinsam handeln können.
OLG Köln, Beschluss vom 11. 3. 2008 - 4 UF 119/07