Drei Dimensionen des Kindesinteresses
Das Kindesinteresse beinhaltet drei Dimensionen: 1. Schutz und Fürsorge, 2. Kindesinteressen und 3. Kinderrechte.
1. Eltern (oder Vormund) müssen gesetzlich verankerte Rechte und Pflichten einhalten, um durch Schutz und Fürsorge das Wohlergehen des Kindes zu gewährleisten. Der Staat richtet zu diesem Zweck geeignete Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen ein.
2. Ferner erhebt der Begriff Kindesinteresse den Anspruch, das Kind aktiv in die Gewährleistung seines Wohlergehens einzubeziehen, indem die individuellen Interessen des Kindes berücksichtigt werden.
3. Der Kindesinteressebegriff soll als kinderrechtliches Leitmotiv zur Sicherung des Wohlergehens eines Kindes sowie seiner gesunden Entwicklung dienen. Dem bisher nicht gesetzlich verankerten Recht auf Kindesinteresse kann demnach nur durch sachverhaltsbezogene Abwägungsmaßstäbe[2] Rechnung getragen werden. Dadurch ergeben sich immense Interpretationsspielräume, was das Interesse des Kindes genau beschreibt und sichert