Für die Übertragung einer Pflegschaft auf das Jugendamt spricht aus Sicht der Eltern, dass eine Pflegschaft beim Jugendamt kostenlos geführt wird (§ 1836 Abs. 3 BGB), eine Einzelperson als Ergänzungspfleger kann dagegen entstehende Kosten gegen die Justizkasse geltend machen (§ 1835, § 1835a BGB), diese wiederum kann die Eltern mit den entstandenen Kosten belasten. Der Nachteil der Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger ist darin zu sehen, dass das Jugendamt gegenüber den Eltern gleichzeitig in einer beratenden und unterstützenden Rolle auftreten muss (§ 16 bis § 18 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)), dies kann im Einzelfall zu unzulässigen Vermischungen von Bestimmungs-, Kontroll- und Helferrolle führen. Mit der Bestellung einer geeigneten Einzelperson wäre dies ausgeschlossen.