Hoffnung-Wir-für-Opfer
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Hoffnung-Wir-für-Opfer

Hier ist ein Ort für Euch zum verarbeiten,austauschen und Rat einholen. Für Opfer von Gewalt,Missbrauch,Verlust oder Krankheit
 
StartseiteStartseite  Portal-HoffnungPortal-Hoffnung  GalerieGalerie  SuchenSuchen  Neueste BilderNeueste Bilder  AnmeldenAnmelden  LoginLogin  
Ihr Lieben, diese Seite wird erneuert und in wenigen Tagen neu gestartet++ Es wird ein Platz für Euch zum Austausch und Kontakten knüpfen zu anderen Betroffenen

 

 Sorgerechtsentzug nach §1666 oder §1671 BGB

Nach unten 
AutorNachricht
Julia
Admin
Admin
Julia


Anzahl der Beiträge : 1362
Gefällt mir : 1720749
Sonderbonus : 2785
Anmeldedatum : 28.11.09
Alter : 46

Sorgerechtsentzug nach §1666 oder §1671 BGB Empty
BeitragThema: Sorgerechtsentzug nach §1666 oder §1671 BGB   Sorgerechtsentzug nach §1666 oder §1671 BGB EmptyDi Sep 28, 2010 7:50 pm

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.

Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2.

Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3.

Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4.

Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5.

die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6.

die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.







§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.









§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen sie elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3)...





Was hier in § 1671 BGB so schön klingend daher kommt, ist nichts weiter als eine euphemistische Beschreibung eines Sorgerechtsentzugs. Also so etwas ähnliches, als wenn ich sage, der Hund wird "eingeschläfert", statt zu sagen, der Hund wird getötet oder "unsere gute Mutter und Oma ist entschlafen", statt "unsere gute Mutter und Oma ist gestorben.

Die Begriffsverwirrung (die Urheberrechte des Schandparagraphen 1671 BGB liegen beim Bundesjustizministerium und dem Deutschen Bundestag) ist beabsichtigt, denn würde von den Betroffenen erst einmal voll begriffen, in welcher grundgesetzwidrigen Weise ihnen trotz fehlender Kindeswohlgefährdung durch eine "Sorgerechtsübertragung" ein grundgesetzlich verbrieftes Recht, nämlich für seine Kinder zu sorgen, entzogen wird, so gäbe es vermutlich jeden Tag Sitzstreiks am Brandenburger Tor.

"Sorgerechtsübertragung" ist auch deshalb Unsinn, da jemanden nur etwas "übertragen" werden kann, was er vorher nicht hatte. Dies ist beispielsweise möglich, wenn Pflegeeltern die elterliche Sorge durch das Gericht "übertragen" bekommen, oder ein Vater, der bisher kein Sorgerecht hatte nach einem Sorgerechtsentzug für die Mutter nun die alleinige Sorge durch das Gericht "übertragen" bekommt.

Bei einer Trennung/Scheidung verheirateter Eltern haben aber beide das "Gemeinsame Sorgerecht", dass entweder so belassen wird, oder durch einen Sorgerechtsentzug für den einen Elternteil (üblicherweise den Vater) automatisch in das "alleinige Sorgerecht" des anderen (üblicherweise der Mutter) übergeht. Hier muss also nichts übertragen werden.



Trotz der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wird noch immer ca. 25 Prozent aller Väter und Mütter nach einer Trennung oder Scheidung das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen. Dabei dürften es vor allem die mittellosen Mütter sein, die beim Familiengericht den Antrag stellen, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Ist die Mutter nämlich mittellos, so übernimmt der Staat das Kostenrisiko eines solchen Antrages. Kommt die Mutter mit ihrem Antrag nicht durch, zahlt trotzdem die Staatskasse und damit die Steuerzahler. Wird dem Vater "erfolgreich" das Sorgerecht entzogen, dann wird er vom Gericht dafür auch noch mit den Kosten belastet. So etwas nennt man Recht. Wir nennen das Unrecht. so verschieden kann die Sicht auf ein und die selbe Sache sein.
Nach oben Nach unten
https://juliashoffnung.forumieren.com
Julia
Admin
Admin
Julia


Anzahl der Beiträge : 1362
Gefällt mir : 1720749
Sonderbonus : 2785
Anmeldedatum : 28.11.09
Alter : 46

Sorgerechtsentzug nach §1666 oder §1671 BGB Empty
BeitragThema: Re: Sorgerechtsentzug nach §1666 oder §1671 BGB   Sorgerechtsentzug nach §1666 oder §1671 BGB EmptyDi Sep 28, 2010 7:51 pm

Statistisches Bundesamt: 12.200 Sorgerechtsentzüge im Jahr 2009 Weil eine Gefährdung des Kindeswohls anders nicht abzuwenden war, haben die Gerichte in Deutschland im Jahr 2009 in rund 12.200 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist Paragraf 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In rund 9.500 Fällen übertrugen die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein. Bei einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge wird zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen. Bei der Übertragung des teilweisen Sorgerechts an ein Jugendamt wurde in 2.300 Fällen (24 Prozent) nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist die Befugnis verbunden, Entscheidungen des alltäglichen Lebens zu treffen. Die Zahl der gerichtlichen Maßnahmen zum Sorgerechtsentzug ist deutschlandweit gegenüber 2008 leicht zurückgegangen (- 0,7 Prozent). In den einzelnen Bundesländern gab es dagegen teilweise gravierende Veränderungen. Rückgängen zwischen 25 Prozent und 36 Prozent in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Berlin stehen Anstiege zum Beispiel in Bayern (14 Prozent), Schleswig-Holstein (16 Prozent), Brandenburg (18 Prozent) und dem Saarland (31 Prozent) gegenüber. Weitere kostenlose Informationen gibt es im Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes unter [Sie müssen registriert oder eingeloggt sein, um diesen Link sehen zu können] unter dem Suchwort „Sorgerecht“.
Nach oben Nach unten
https://juliashoffnung.forumieren.com
 
Sorgerechtsentzug nach §1666 oder §1671 BGB
Nach oben 
Seite 1 von 1
 Ähnliche Themen
-
» Ergänzungspflegschaft infolge § 1666 BGB
» Amtspfleger oder Einzelpfleger
» Präeklamsie oder so ähnlich

Befugnisse in diesem ForumSie können in diesem Forum nicht antworten
Hoffnung-Wir-für-Opfer :: Kinder/Jugendliche und ihr Schicksal :: Kindeswohlgefährdung/Vernachlässigung-
Gehe zu: