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 Rechtliche Lage bei häuslicher Gewalt

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Julia
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BeitragThema: Rechtliche Lage bei häuslicher Gewalt   Rechtliche Lage bei häuslicher Gewalt EmptyDi Sep 21, 2010 11:08 pm

Im Jahr 2000 trat das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung in Kraft. Es schuf keine neuen Straftatbestände, sondern sollte der Sensibilisierung gegenüber der Gewalt gegen Kinder dienen.
Im Jahr 2001 wurde von der Bundesregierung der Referentenentwurf zum sogenannten „Gewaltschutzgesetz“ (Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung kurz GewSchG) vorgelegt, das dann am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Das Gesetz ermöglicht Frauen und Männern die Beantragung von zivilrechtlichem Schutz vor Gewalttaten. Hier kann ein sogenanntes Annäherungs- und/oder Aufenthaltsverbot in der Regel durch das örtlich zuständige Amtsgericht verfügt werden. Da im GewSchG der Wortlaut "soll" genannt wird, kann eine solche Verfügung sogar dauerhaft erlassen werden. Eine vergleichbare Verfügung nach der Zivilprozessordnung ist hingegen zeitlich in der Regel auf 1 Monat begrenzt und muss vom Opfer durch Eigeninitiative zur Verlängerung neu beantragt werden.
Es ist der Polizei auch möglich, im Vorfeld, d.h. vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, ein Kontaktverbot gegen den Täter auszusprechen. Dieses soll dazu dienen, dem Opfer genügend Zeit zu lassen, eine Verfügung des Gerichtes zu beantragen. Rechtsgrundlage hierfür sind die entsprechenden Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer (In Bayern das PAG). Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Verfügung ist das Kontaktverbot der Polizei nicht strafrechtlich sanktioniert, kann jedoch in bestimmten Einzelfällen eine Gewahrsamsnahme des Täters nach sich ziehen, falls das Verbot missachtet wird.
Strafverfolgung der Täter
In der Regel werden Straftaten der Häuslichen Gewalt nach den Straftaten des StGB angezeigt und bearbeitet.
Prozesse vor Gericht werden von seelisch verletzten Opfern teilweise als belastend erlebt. In schwerwiegenden Fällen, wenn die Umstände der Gerichtsverhandlung den Opfern zu sehr zusetzen, kann es zu einer Retraumatisierung kommen.
Gewaltprävention und täterbezogene Maßnahmen
Auch bei den in diesem Bereich existierenden Initiativen wird auf Grund des existierenden Datenmaterials bisher größtenteils von männlichen Tätern und weiblichen Opfern ausgegangen.
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